Opt-in-Pflicht für Cookies
Nach den Urteilen des BGH und EuGH herrschte große Unsicherheit bei vielen Homepagebetreibern. Während sich noch alle fragen, was es mit der Opt-in-Pflicht für Cookies auf sich hat, haben wir schon gehandelt.
Cookies II
Der Bundesgerichtshof hat am 28. Mai 2020 eine wichtige Konkretisierung beim Internet-Datenschutz vorgenommen. Bislang galt für bestimmte Cookies die Formulierung "sofern der Nutzer dem nicht widerspricht." Diese wurde nun dahingehend geändert, dass der Nutzer nicht mehr widersprechen, sondern eindeutig zustimmen muss.
Damit ist der BGH einer weiteren Forderung des EuGH nachgekommen, um den Datenschutz für die Besucher einer Website zu verbessern
Was bedeutet das?
Die explizite Zustimmung gilt nun auch für Dienste wie YouTube und Google Maps, da die in den Cookies gespeicherten Nutzerinformationen von Google auch zur Steuerung individualisierter Werbung genutzt wurde oder werden kann. Während bisher also die Wiedergabe von YouTube-Videos und die Nutzung der Karten von Google Maps als selbstverständlich vorausgesetzt wurde, muss der Besucher dem nun erst zustimmen.
Was wird sich ändern?
Um Besuchern Ihrer Homepage auch weiterhin die Ansicht von youtube-Videos oder die Funktionen von Google Maps auf Ihren Internetseiten zu ermöglichen, sind diese nun einzeln in den Cookie-Einstellungen beim Betreten der Homepage wählbar. In den Standardeinstellungen sind beide aktiviert, können aber auf Wunsch vom Besucher deaktiviert werden, um die Anforderungen an Transparenz und Datenschutz voll zu erfüllen.
Wir haben diese Anpassungen bereits für Sie vorgenommen, Ihre Homepage wurde automatisch aktualisiert!
Cookies I
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01. Oktober 2019 entschieden, dass für das Setzen insbesondere von sogenannten Tracking-Cookies die aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.
Das Urteil hat eine bedeutende Signalwirkung für die zukünftige Ausgestaltung des Einsatzes von Cookies und anderen Tools, die nicht zwingend für den Betrieb eines Online-Auftrittes erforderlich sind.
Die Basics des Urteils verständlich erklärt
- Grundsatz: Einwilligungserfordernis durch Opt-In – „aktives Häkchen-Setzen“
- Grundsatz: Kein Opt-In erforderlich, wenn „zwingend erforderlich“, z. B. bei Warenkorb- oder Session-Cookies
- Grundsatz: Die Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Cookies, die auf dem Endgerät des Kunden abgelegt werden, um personenbezogene Informationen handelt oder nicht
- Grundsatz: Der Nutzer muss nach Ansicht des Gerichts in die Lage versetzt werden, das genaue Ausmaß seiner erteilten Einwilligung zu bestimmen. Dazu gehören klare und leicht verständliche Informationen, um beispielsweise die Funktionsweise von Cookies zu verstehen.
Konsequenzen
Die Entscheidung hat in der Brache für große Unsicherheit gesorgt. Formaljuristisch drohen aktuell keine Abmahnungen, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt – hier wäre zunächst der Gesetzgeber gefordert, tätig zu werden.
Auch bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abzuwarten. Ihm obliegt es, nach dem Ergebnis der Vorabentscheidung des EuGH ein entsprechendes Ergebnis bei der Auslegung der deutschen Normen zu finden.
Allerdings steht zu befürchten, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei schwerwiegendem und nachhaltigem Ignorieren der EuGH-Entscheidung tätig werden, insbesondere in Form von Bußgeldverfahren.
Die ieQ-Lösung
Die aktuelle Situation ist rechtlich wie tatsächlich unbefriedigend.
Gleichwohl hat sich ieQ dazu entschieden, im Ihrem Interesse tätig zu werden, um Ihnen auch weiterhin die gewohnte Rechtssicherheit bieten zu können.
Daher werden wir in Kürze eine neue Cookie-Information auf Ihrer Seite implementieren von der wir glauben, dass diese, unabhängig von der weiteren Entwicklung, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, auch für die Zukunft, gerecht wird.
Sprechen Sie mich an!
Haben Sie noch Fragen zu den hier vorgestellten Themen?
Ich stehe Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung!